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AutorenbildMathias Stricker

Dringlicher Auftrag «Covid-19 bedingte Stellvertretungskosten in der Volksschule sicherstellen»

Der Regierungsrat wird beauftragt, ausserordentliche, COVID 19-bedingte Stellvertretungskosten für Volksschullehrpersonen als sogenannte Wertentschädigung zu subventionieren.


Begründung:

Es ist davon auszugehen, dass es in den nächsten Wochen und Monaten aufgrund der COVID 19-Pandemie vermehrt zu Personalausfällen in der Volksschule kommen wird. Es ist mit einer Häufung der Ausfälle zu rechnen, da mit der ebenfalls anstehenden Grippesaison Lehrpersonen mit Symptomen schneller ausfallen als in einer normalen Grippesaison. Diese zusätzlichen Ausfälle können nicht durch das bestehende Personal aufgefangen werden. Um sicherzustellen, dass Ausfälle sofort durch Vertretungen besetzt werden können, muss auch die Finanzierung abgesichert sein. Damit kann eine kurzfristige, rasche Stellenbesetzung besser organisiert und der Schulbetrieb in allen Schulträgern aufrechterhalten werden.


Das Schülerpauschalmodell orientiert sich an objektivierbaren Kostenfaktoren. Die vom Kanton entrichteten Schülerpauschalen beinhalten Normkostenanteile pro Schul- und Klassenstufe (Grundpauschale; bei allen Schulträgern gleiche Grundlast) sowie Kosten für die über die Grundausstattung zusätzlich zu erteilenden Lektionen (lektionenbasierte Abgeltung für überdurchschnittliche Belastungen bei betroffenen Schulträgern, sog. Wertentschädigungen). In der Grundpauschale sind die Abgeltung der Stellvertretungskosten (bspw. bei Krankheit, Militär- oder Zivildienst) kalkulatorisch global berücksichtigt und werden deshalb nicht separat abgerechnet und einzeln entschädigt. Das System ist so ausgestaltet, dass die Kantonsbeiträge allfälligen Veränderungen bei den Normkostenanteilen dynamisch folgen.


Die besondere COVID-19 Lage löst temporär zusätzliche Personalkosten auf Gemeindeebene aus. Während beim zusätzlichen Hilfspersonal (PEP: Pädagogisches Hilfspersonal) eine Mitfinanzierung durch den Kanton über das ordentliche System möglich ist, sind die zusätzlichen Stellvertretungskosten (als Folge von Isolations- oder Quarantänemassnahmen) systembedingt ausgeschlossen.


Der Kanton soll sich deshalb in Notsituationen mit ausserordentlichen Stellvertretungskosten bei der Entrichtung der Staatsbeiträge analog der Lektionenpauschalen gemäss Paragraf 47bis Absatz 3 des Volksschulgesetzes beteiligen und so die Gemeinden unterstützen können.

Zur Dringlichkeit. Das ordentliche Verfahren erfordert einen Gesetzgebungsprozess. Mit der Ergänzung der Notverordnung über Massnahmen des Kantons Solothurn zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (V COVID-19) kann rasch Abhilfe geschaffen werden und der Gesetzgebungsprozess bei der Nachführung des Volkschulgesetzes ordentlich geregelt werden.

Der Auftrag wird erheblich erklärt.


Auftrag und Antwort des Regierungsrates als PDF


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